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Redaktion: Heinz Schmitz


NIS-Richtlinie und BSI-Kritisverordnung in Kraft getreten

Nationales IT-Lagezentrum im BSI
Wie wichtig ein einheitlicher Rechtsrahmen für Cyber-Sicherheit ist, haben zuletzt die Cyber-Angriffe mit Ransomware wie WannaCry oder Petya/NonPetya gezeigt. (Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik/BSI)

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) ist in Kraft getreten. Damit erhält auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) neue Aufgaben und Befugnisse. So werden unter anderem die Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse des BSI über die Betreiber Kritischer Infrastrukturen ergänzend zum IT-Sicherheitsgesetz ausgeweitet. Diese gestärkte Kontrollfunktion wird das BSI auch weiterhin in einem kooperativen Ansatz gegenüber den KRITIS-Betreibern wahrnehmen. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern und dem BSI gestärkt. So darf das BSI die Länder künftig umfassender unterstützen und ihnen seine technische Expertise zur Verfügung stellen.

 

Dazu erklärt Arne Schönbohm, BSI-Präsident: "Die NIS-Richtlinie schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für den EU-weiten Aufbau nationaler Kapazitäten für Cyber-Sicherheit. Wie wichtig das ist, haben zuletzt die Cyber-Angriffe mit Ransomware wie WannaCry oder Petya/NonPetya gezeigt, die im globalen Maßstab Schäden verursacht haben. Durch die neuen Befugnisse und Aufgaben wird die Rolle des BSI als nationale Cyber-Sicherheitsbehörde weiter gestärkt. Wir werden diese Befugnisse auch in Zukunft in guter und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit unseren Partnern in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft ausüben und dafür sorgen, dass das IT-Sicherheitsniveau in Deutschland weiter steigt, als notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Digitalisierung."

 

Zudem ist auch die geänderte BSI-Kritisverordnung in Kraft getreten. Diese bestimmt transparente Kriterien, anhand derer Betreiber kritischer Infrastrukturen aus den Sektoren "Finanz- und Versicherungswesen", "Gesundheit" sowie "Transport und Verkehr" prüfen können, ob sie unter die Regelungen des IT-Sicherheitsgesetzes fallen. Daneben wurden erforderliche Ergänzungen und Klarstellungen zu den bereits getroffenen Festlegungen zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen für die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) vorgenommen.

 

Siehe auch:

https://www.bsi.bund.de/IT-SiG

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