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Redaktion: Heinz Schmitz


Datenschutzbestimmungen praktisch umsetzen

DSGVO
Am 25. Mai tritt die DSVGO in Kraft. Jede Organisation sollte sich überprüfen, ob die wichtigen Punkte der Grundverordnung erfüllt sind. (Quelle: hiz)

Die häufigsten Fragen, die das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) bisher erreicht haben, betreffen zum einen die Datenverarbeitung von Vereinen und zum anderen alles rund um das Thema der Datenschutzbeauftragten in einer Organisation. Wie sich die Einbindung von Dienstleistern mit Auftragsverarbeitungsvertrag rechtskonform umsetzen lässt, wird von den Profis ebenfalls stark nachgefragt. Zu all diesen Themen gibt die neue Praxis-Reihe des ULD Antworten, die nun auf der Webseite abrufbar ist und in der nächsten Zeit erweitert wird.

 

Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein:

„Jetzt geht’s um den Endspurt, um bis zum 25. Mai 2018 optimal auf das neue Datenschutzrecht vorbereitet zu sein! Jede Organisation sollte sich überprüfen, ob die wichtigen Punkte der Grundverordnung erfüllt sind. Dies fällt allen leicht, die schon seit Jahren ihren Datenschutz im Griff haben und die bisherigen rechtlichen Anforderungen erfüllen. Die anderen, für die das Datenschutzrecht Neuland ist, müssen aufholen. Denn zum 25. Mai 2018 endet die zweijährige Übergangsfrist.“

 

Nach ihrer Auffassung besteht kein Grund für Panikmache, aber jede Organisation sollte mittlerweile einen Plan haben, wie und bis wann welcher Teil der Datenschutzbestimmungen umsetzt sein sollen. „Ansonsten dringend den Plan erstellen und abarbeiten!“, appelliert Marit Hansen an alle Behörden, Unternehmen und Vereine. „Es lohnt sich, die Datenverarbeitung in der Organisation auf den Prüfstand zu stellen: Überflüssige Datensammlungen können gelöscht werden, manche Abläufe lassen sich verbessern, und endlich hat man Klarheit darüber, wie die Daten laufen. Wie will man auch sonst seiner Verantwortung nachkommen?“ Außerdem rät sie, bei Dienstleistern und Herstellern nachzufragen, wie die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt werden – das sei schließlich die Grundlage für Vertrauenswürdigkeit.

 

Siehe auch:

https://www.datenschutzzentrum.de/dsgvo/

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