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Redaktion: Heinz Schmitz


Geschenkrückgabe online

Wenn unterm Weihnachtsbaum schon wieder Socken liegen oder eine DVD, die nicht den eigenen Geschmack trifft, werden viele Beschenkte zu Händlern. Jeder Vierte ab 14 Jahren (25 Prozent) will in diesem Jahr unliebsame Weihnachtsgeschenke online weiterverkaufen. Vor allem unter den Jüngeren ist dieser Umgang mit falschen Präsenten beliebt: 41 Prozent der 14- bis 29-Jährigen und 32 Prozent der 30- bis 49-Jährigen wollen solche Geschenke im Web weiterveräußern. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Damit setzt sich der Trend der vergangenen Jahre fort: Vor einem Jahre lag der Anteil derjenigen, die nach Heiligabend Geschenke im Web weiterverkaufen wollen, nur bei 15 Prozent, vor zwei Jahren erst bei 8 Prozent.

 

Am häufigsten werden in diesem Jahr voraussichtlich Geschenke auf Plattformen wie Amazon oder eBay verkauft oder versteigert, das planen 18 Prozent der Befragten. 9 Prozent geben an, dass sie Flohmarkt- oder Kleinanzeigen-Apps auf ihrem Smartphone dafür nutzen wollen. „Gerade wenn für ein Geschenk kein Kaufbeleg vorhanden oder ein Umtausch ausgeschlossen ist, bieten Online-Handelsplattformen eine schnelle und komfortable Möglichkeit, einen Käufer zu finden. Besonders mit der passenden Smartphone-App ist das Angebot in wenigen Minuten mit einem Foto online“, sagt Bitkom-Handelsexpertin Julia Miosga. „Und wer nach Weihnachten auf der Suche nach etwas Passendem für ein Geldgeschenk ist, der kann online auf diese Weise das eine oder andere Schnäppchen machen.“

 

Beliebter als der Online-Verkauf ist nur der Gang ins Geschäft: Mehr als jeder Zweite (58 Prozent) will unerwünschte Geschenke zum Umtausch dorthin zurückbringen, wo sie gekauft wurden. Rund jeder Vierte (24 Prozent) plant, sie weiter zu verschenken. Und jeder Fünfte (19 Prozent) gibt an, auch die falschen Geschenke einfach zu behalten.

 

Beim Online-Weiterverkauf von Geschenken sollte man einige-Tipps beherzigen:

 

Als privater Verkäufer anmelden

Wer nicht regelmäßig und viel im Internet verkauft oder versteigert, sollte sich bei den geeigneten Plattformen als privater Verkäufer anmelden. Die Vorteile: Als privater Verkäufer müssen keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Gleiches gilt auch für die gesetzliche Gewährleistung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Wer hingegen häufig und regelmäßig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden – einschließlich aller entsprechenden Pflichten. Hierfür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob bei den Verkäufen oder Versteigerungen ein Gewinn abfällt.

 

Nur wahrheitsgemäße Warenbeschreibungen

Kein Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern wird bei der Artikelbeschreibung gemacht. In beiden Fällen muss diese selbstverständlich wahrheitsgemäß sein. Wer falsche oder unzureichende Beschreibungen angibt, führt den Käufer wissentlich hinters Licht. Zudem werden so schlechte Bewertungen riskiert, die künftige Verkäufe auf derselben Plattform deutlich erschweren.

 

Eigene Bilder und Texte verwenden

Wichtig für einen erfolgreichen Verkauf sind gute Beschreibungstexte und passende Fotos. Hierfür können jedoch nicht irgendwelche Texte und Abbildungen aus dem Web genutzt werden. In der Regel sind diese urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch häufig für die vom Hersteller genutzten Materialien zur Produkt-Darstellung. Wer diese einfach in sein Angebot kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Um keine böse Überraschung beim Verkauf zu erleben, sollten Texte und Bilder daher immer selbst erstellt werden.

 

Keine Markenrechte verletzen

Beim Verkauf oder der Versteigerung im Internet können auch Markenrechte eine wichtige Rolle spielen. Plagiate etwa dürfen nicht angeboten werden. Das gilt auch für Privatpersonen, die aus ihrem letzten Urlaub ein gefälschtes Markenprodukt mitgebracht haben. Soll dieses im Internet weiterverkauft werden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Auch im Beschreibungstext können Markenrechte verletzt werden, etwa wenn eine No-Name-Uhr als „im Rolex-Stil“ beschrieben wird.

 

Nur versichert versenden

Der Versand der verkauften Waren sollte nur versichert erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer für verlorengegangene Pakete haften muss. Je nach Größe kann der Artikel als Päckchen oder Paket verschickt werden. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann in seinem Angebot zusätzlich den Satz einfügen: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“


Bildnachweis: "Heiligabend" (CC BY-SA 2.0) by  Last Hero 

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